Sommer, Sonne, FKK: Entblößen in der Öffentlichkeit
Wie ist die rechtliche Lage?
Wer sich gänzlich ohne sexuellen Bezug in der Öffentlichkeit entkleidet, kann generell nicht strafrechtlich verfolgt werden, da das Nacktsein an sich nicht verboten ist. Trotzdem kann gemäß § 118 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ein Bußgeld verhängt werden, wenn sich andere Mitbürger dadurch belästigt fühlen, die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedroht ist oder lediglich grober Unfug betrieben wird. Dieser Paragraf ist jedoch so allgemein und unkonkret formuliert, dass das Gesetz dehnbar auszulegen ist und in den meisten Fällen die individuelle Situation betrachtet werden muss.
Nackt in den eigenen vier Wänden
Zu Hause darf man hemmungslos seine Hüllen fallen lassen und zwar wann, wo und so oft es einem beliebt. Das hüllenlose Sonnenbad ist dabei natürlich auch auf dem eigenen Balkon und im hauseigenen Garten erlaubt. Experten der Arag Versicherung weisen allerdings darauf hin, dass sich die Nachbarn in der Regel zwar nicht beschweren dürfen, der Nackte sich im Gegenzug aber auch nicht beschweren darf, wenn dieser Blicke auf sich zieht. Aber auch hier ist es ein Unterschied, ob die angezogenen Nachbarn mal einen Seitenblick wagen oder gezielt durch das Fenster einer Wohnung schauen, um etwas mehr nackte Haut zu erspähen. In so einem Fall steht es dem freizügigen Nachbarn zu, den aufdringlich Neugierigen mit einer Unterlassungsklage zu begegnen.
Nackt auf der Piste
Es gibt hierzulande kein Gesetz, was das Nacktfahren verbietet. Und ob ratsam oder nicht: Entgegen des weitverbreiteten Mythos darf man, nach Auskunft der Arag Experten, sogar barfuß fahren, solange die Füße nicht vom Pedal rutschen können und man sein Fahrzeug auch ohne festes Schuhwerk sicher beherrscht. Problematisch könnte es dann allerdings beim Aussteigen werden, wenn sich nämlich andere Autofahrer oder Passanten belästigt fühlen. Dies könnte ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro zur Folge haben.
Freizügig durch die Natur
Textilfreie Strandabschnitte gibt es an fast jeder deutschen Küste. Die Dänen gehen sogar noch einen Schritt weiter, denn dort sind die meisten Strände ‚Clothing-Optional‘, die Kleidung ist dort also erlaubt. Was ist aber, wenn es Freikörperkultur (FKK)-Fans hinaus in die Natur zieht und sie unbekleidet durch den Wald oder sonst wohin gehen wollen? Auch hier gilt: Wenn sich niemand durch den Anblick von zu viel nackter Haut gestört fühlt, können FKK-Freunde auch ohne Kleidung wandern, klettern oder spazieren gehen. Wer jedoch ohne Kleidung durch die Innenstadt bummelt, muss natürlich damit rechnen, dass sich die Mitmenschen belästigt fühlen und ein sattes Bußgeld droht.
Kuriose und ungewöhnliche Fälle
Grundsätzlich scheinen die Deutschen kein großes Problem mit dem Nacktsein in der Öffentlichkeit zu haben, was sich an den überschaubaren eingehenden Strafanzeigen zeigt. Landet ein Streitfall über Nacktheit allerdings doch mal vor Gericht, so handelt es sich hierbei eher um kuriose als um brisante Situationen, wie zum Beispiel bei einem Fall des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. So dachte ein nackter Jogger, dass ein Nylonstrumpf über seinem intimsten Körperteil reiche, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen. Doch die Richter sahen das anders und brummten ihm ein Bußgeld von damals 4.000 D-Mark auf. Auch ein nachmittägliches Nacktradeln anlässlich des Weltnacktradeltages wurde gerichtlich untersagt. Und dem nackten Derby-Flitzer beim Spiel FC Augsburg gegen FC Bayern kam sein Flickflack auf dem Rasen teuer zu stehen: Neben einem dreijährigen Stadionverbot, was ihm der DFB auferlegte, musste er ein Bußgeld von 3.000 Euro berappen.
(Mit Material von Arag)
Quelle: SHZ