Gaffer

  • ja, er wird wohl aufhören, und dann......


    macht er weiter ?(
    Bei ner Anzeige mit strafbewehrter Unterlassung (Der Empfänger verpflichtet sich ein Verhalten oder ähnliches zu unterlassen, und bei Nichtbeachtung eine Vertragsstrafe zu zahlen.) wird er sicherlich nicht weitermachen, da diese Vertragsstrafen meistens recht hoch sind.
    Die einzigste Abschreckung für jeden Spanner .......

  • Nur die meisten habe keine Lust die Polizei zu rufen, den ganzen Ärger, Zeitaufwand etc. ist es den Leuten nicht wert. Evtl. auch Gerede. Vor allen Dingen muß man schon heimlich die Polizei rufen damit der Wichser nichts merkt und bis die da sind dürfte er sein Geschäft "erledigt" haben.

  • ...im übrigen, man muss auch gönnen können...solange der es sich alleine macht und keinen anderen mit reinzieht... ;)

  • Wieso sollte ich es ihm gönnen, wenn er es unbedingt brauch, soll er es zu Hause und nicht am Strand machen. Ich hab doch kein Bock am Strand zu liegen und neben mir holt er sich da einen runter.
    Geht nun wirklich zu weit. So was brauch ich nun wirklich nicht an einem Strand wo ich meine Ruhe haben will.

  • Also Selbstjustiz muss ich zugeben, sollte man ja nicht unbedingt üben... aber in dem Fall ich kann des net brauchen.
    Und des Handy im Wasser und der Hieb in den Bauch ... als ob das soo schlimm wäre und wenn man einem in Bauch schlägt bekommt er meistens es keine Hämatome oder sonstige Verletzungen ^^ somit hätte er uns nur wegen sachbeschädigung anzeigen können.
    Ist aber nicht passiert (zum Glück).

  • Auch ein Schlag in den Bauch ist eine Körperverletzung und nach §223 StGB strafbar.


    § 223


    Körperverletzung


    (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.


    Auch wenn ihm nichts passiert ist.
    Aber auch der Hieb in den Bauch kann innere Verletzungen hervorrufen.
    Dazu kommt die Sachbeschädigung


    § 303


    Sachbeschädigung


    (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

    (3) Der Versuch ist strafbar.


    Quelle : Gesetze im Internet


    Achso, da du 22 bist gilt auch das Erwachsenenstrafrecht, und nicht mehr das Jugendstrafrecht für dich.
    Kannst dich also glücklich schätzen das er dich nicht angezeigt hat.

  • Bezüglich Polizei holen: Wie sinnvoll das ist hängt wohl auch davon an, wie sehr abgelegen der See ist, und ob man erwarten kann, dass die halbwegs schnell dort sein werden.


    Wie wäre es mit fotografieren? Dann kann er sich nicht raus reden.
    S.

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