Hab mal vorbeigeschaut und da ich aus der Branche bin hier eine Richtigstellung:
„Ja. Sie können sich nur dann auf das Recht am eigenen Bild und den Bildnissschutz berufen, wenn Sie auf einem Foto als Person erkennbar sind. Wenn man Sie in der abgebildeten Person nicht erkennen kann, kommt das Recht am eigenen Bild nicht zur Anwendung. Erkennbar sind Sie vor allem durch Ihre Gesichtszüge.“
Kann ja auch gar nicht anders sein. Wie sollte ich Anspruch aus das Recht am eigenen Bild haben wenn ich nicht zu identifizieren bin?
Ok also wenn man das Gesicht übermalt, ist ok jemand auch ein paar Fotos zu zeigen? Man muss die ja aucj nicht irgendwo posten wo jeder die sehen kann.