Wie Jurafakten in einem aktuellen Beitrag auf Facebook mitteilt stellt das gelegentliche Nacktsonnen eines Mieters auf seinem Balkon keinen Mietmangel dar:
// Die Mieterin einer Büroetage in einem gemischt genutzten Wohn- und Geschäftshaus minderte unter anderem die Miete mit der Begründung, dass der Vermieter sich regelmäßig nackt im Hof aufhalte und dadurch der professionelle Charakter des Objekts beeinträchtigt werde.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied, dass ein bloßer Verstoß gegen ästhetisches Empfinden – wie etwa das Nacktsonnen – grundsätzlich keine unzulässige, gezielt sittenwidrige Einwirkung im Sinne des Mietrechts darstellt. Entscheidend war zudem, dass die Sichtbarkeit des nackten Vermieters von den gemieteten Büroräumen aus nur dann gegeben war, wenn man sich weit aus dem Fenster lehnte. Eine gezielte Belästigung oder Provokation sei nicht ersichtlich. Auch das gelegentliche Bewegen im Treppenhaus mit einem Bademantel, der erst im Garten abgelegt werde, wurde als sozialadäquat angesehen. Die persönliche Freiheit des Vermieters, sich im Garten unbekleidet zu sonnen, sei zu respektieren, solange dadurch keine unmittelbare und unzumutbare Beeinträchtigung für andere entstehe. Eine Mietminderung sei daher nicht gerechtfertigt.
OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 18.04.2023 - Az. 2 U 43/22 //
Quelle: Facebook: Jurafakten