Auch wenn es jetzt stark ins Verfassungsrecht geht.... aber vllt. mal als kleiner Maßstab....
Vorab eine "klleine Randbemerkung von meiner Seite":
spätestens bei (meiner persönlichen) Prüfung auf Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Prüfung ob der Schutzbereich eines Grundrechts (GR) durch die Videoüberwachung
verletzt ist, würde der Einsatz von "Aufsehern" ein gleich geeignetes, milderes Mittel, das den gleichen Zweck verfolgt, darstellen.
Dadurch würde nicht konsequent in das GR ALLER Badegäste in Form von unerwünschter und scheinbar auch unwissentlicher Erstellung von Bild- / Videomaterial eingegriffen werden.
(die Frage ist natürlich welcher Zweck überhaupt verfolgt werden soll...
- die Prävention von dem (möglichen) Verhalten einiger Gäste
oder
- die Entlarvung von "Übeltätern"
Scheinbar steht (laut Artikel der Zeitung) eher die Prävention im Vordergrund - das läßt sich aus "Überwachung" von einschlägigen Webseiten und das "schlecht-machen im Vorfeld" / "abraten" vom Besuchen der Therme aus solchen Beweggründen schließen.
Daher verstößt in meinen Augen die unwissentliche Videoüberwachung (auch in scheinbar privaten Bereichen wie Schwimmbädern) gegen GRe Einzelner (natürliche
Personen in Form von Badegästen).
ACHTUNG: der Bereich "Schwimmbad" ist zwar "privat" (Eigentum einer jur. Person... GmbH o.ä.) - wird jedoch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
OBACHT: Ein Hausrecht ist NICHT stärker als ein GR!! Sonst könnte & dürfte man in seinen eigenen 4 Wänden gegen GR verstoßen (!)
Abschließend drängt sich mir der Verdacht auf das Besucher mit möglicherweise "fragwürdigen Absichten" durch den Artikel nur abgeschreckt werden sollen
und die Gäste mit "moralisch ehrenwerten Absichten" sehen sollen das was "unternommen" wird...
Nun zudem was ich eigentlich posten wollte ist zwar in erster Linie aus staatlicher Perspektive zu sehen - aber nunja...
Auszug aus folgender Website: http://www.uni-wuppertal.de/un…z/Video.html#ueberwachung
1. Vorbemerkungen:
Unabhängig von der genauen Ausgestaltung aller drei genannten Verfahren ist jedes verbunden mit einem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Einzelner, da bei jedem dieser Verfahren mit dem Bild einer Person personenbezogene Daten erhoben werden und bei allen Verfahren nicht ganz eindeutig oder bekannt ist, wer die aufgenommenen Bilder bzw. Tonobjekte sieht und hört und damit auch weiter verwertet (Recht am eigenen Bild, Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung .
[...]
3. Videoüberwachung:
Rechtlich problematisch ist die Videoüberwachung, da bei ihr Personen erfasst werden, deren Identifizierung möglich ist. Konkret wird erfasst, wer, wann, mit wem den Raum betritt und wie er sich dabei verhält. Im Ergebnis bedeutet dies die "Verarbeitung personenbezogener Daten".
Schon im März 2000 gab es eine Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder über Risiken und Grenzen der Videoüberwachung, die sich inzwischen auch im DSG NRW widerspiegelt. Einig war man sich dabei, dass,
"weil eine Videokamera alle Personen erfasst, die in ihrem Bereich kommen, von einer Überwachung unvermeidbar völlig unverdächtige Menschen in ihren individuellen Verhaltensweisen betroffen werden. Erfassung, Aufzeichnung und Übertragung von Bildern sind für die Einzelnen in aller Regel nicht durchschaubar. Schon gar nicht können sie durch die fortschreitende Technik geschaffene Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten abschätzen und überblicken. Die darauf resultierende Ungewissheit, ob und von wem sie beobachtet werden und zu welchem Zwecken dies geschieht, erzeugt einen latenten Anpassungsdruck. Dies beeinträchtigt nicht nur die grundrechtlich garantierten individuellen Entfaltungsmöglichkeiten sondern auch das gesellschaftliche Klima in unserem freiheitlichen und demokratischen Gemeinwesen insgesamt. Alle Menschen haben das Grundrecht sich in der Öffentlichkeit zu bewegen, ohne dass ihr Verhalten durch Kameras aufgezeichnet wird.
Daher müssen
- eine strikte Zweckbindung,
- eine differenzierte Abstufung zwischen Übersichtsaufnahmen, dem gezielten Beobachten einzelner Personen, den Aufzeichnung von Bilddaten und der Zuordnung dieser Daten zu bestimmten Personen,
- die deutliche Erkennbarkeit der Videoüberwachung für die betroffenen Personen,
- die Unterrichtung identifizierter Personen über die Verarbeitung ihrer Daten sowie
- die Löschung der Daten binnen kurzer Fristen
sichergestellt werden."
[Aus der Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 14./15. März 2000]
[...]