Es gibt auch kein Gesetz, das Nacktheit innerhalb bewohntem Gebiet verbietet.
Mein Wissensstand:
Neben sexuell orientierter Nacktheit (dann "Erregung öffentlichen Ärgernisses" § 183a oder "Exhibitionistische Handlung" [nur bei Männern anwendbar], § 183 StGB) gibt es für "einfache" Nacktheit nur den § 118 OWiG "Belästigung der Allgemeinheit".
Dieser ist sehr schwammig formuliert und beinhaltet eigentlich 3 Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssten, damit er zur Anwendung kommt. Er ist der "Nachfolgeparagraf" des Straftatparagrafen "Grober Unfug" bis zur Rechtsreform von 1972, und wird wohl inhaltlich noch so ausgelegt.
Hier ist aber wohl große Auslegungsfreiheit, was der Richter dann als groben Unfug bzw. "Belästigung der Allgemeinheit" ansieht.
Es gibt also weder eine Garantie, dass man in abgelegener Stelle um entsprechendes Bußgeld herumkommt und auf der anderen Seite besteht aber sogar die Chance, dass ein entsprechend positiv eingestellter Richter selbst ein Bußgeld gegen einen Nackten im belebten Ort verwirft.
Ich habe mit meinem genuss- und gesundheitsoptimierten Nackt-Sport die These: Jeder Unternehmer geht an die Grenze der Legalität, um seinen Profit zu maximieren. Ich gehe an die Grenze der Legalität, um Lauf- und Naturgenuss und gesundheitlichen Nutzen zu maximieren. Das ist sicherlich nicht schlimmer.
("Es ist wichtig, die Rechte auch zu nutzen, die man hat. Sonst besteht die Gefahr, dass sie gestrichen werden.")
Es gibt kein Recht auf Nacktheit - leider. Ich setze mich ja ein für ein Grundrecht auf Bekleidungsfreiheit (entsprechend wie das Grundrecht auf Meinung,- Redefreiheit usw.)