Recht in Österreich

  • Jetzt, da es endlich wieder höhere Temperaturen hat, juckt es schon ein wenig, nach draußen zu gehen. Naturistenplätze gibt es in meiner Umgebung leider keine, ich kann mich jedoch in etwas größere Wälder zurückziehen. Das ist auf jeden Fall nicht das Problem. Allerdings weiß ich nicht ganz, was das Gesetz davon hält. Ich selbst habe bloß dieses Gesetz gefunden


    https://www.ris.bka.gv.at/Doku…okumentnummer=NOR40194050.


    Ihr könnt euch sicher denken, dass es unfassbar kryptisch geschrieben wurde und meine Frage nicht wirklich beantworten konnte. Deshalb frage ich nun hier in die Runde.


    Freue mich auf Rückmeldung

  • Erstmal vorweg: Ich bin weder Anwalt noch kenne ich mich im Österreichischen Recht aus, also alles was ich schreibe ist gefährliches Halbwissen!


    Erst einmal der gekürzte Absatz:
    Text
    Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen


    § 218. (1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung


    1.


    an ihr oder


    2.


    vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,


    belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.


    (1a) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt.


    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.
    [...]
    (3) Im Falle der Abs. 1 und 1a ist der Täter nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.


    Ich denke Interessant ist vor allem ein Absatz:


    § 218. (1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung [...] 2.


    vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, belästigt[...]


    Da stehen zwei ganz wichtige Sachen drin.


    1.: Durch eine geschlechtliche Handlung. Da ist die Frage wie die Gerichte das auslegen, da habe ich keine Ahnung von. Ich kann mir aber nicht vorstellen (Achtung: Halbwissen!!) dass z.B. nackt im Wald liegen und sonnen oder Joggen dazu zählt. Natürlich nur unter der Voraussetzung das man sich dabei nicht "präsentiert" o.ä.. Sollte glaube ich aber jedem hier klar sein.


    2.: Unter Umständen, unter denen es geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen. Auch hier wieder eine Ermessenssache. Nackt Joggen im Wald? Könnte(!) okay sein. Nackt Joggen in der Innenstadt? Schon sehr viel schwieriger zu bewerten. Nackt joggen im Bereich von Schulen, Kliniken o.ä.? Auf jeden Fall gaaaaaaaaanz kritisch.


    Was lernen wir daraus? Gesetze sind Auslegungssache. Wenn dich niemand sieht oder anzeigt bist du eh fein raus, alles gut. Verstecken macht aber auch wenig Spaß, also lassen sich Begegnungen nicht immer verhindern. Solange du aber in eher ruhigeren Gebieten deine Runden drehst, dabei vollkommen normal nackt bist und nicht etwas nur bei Gegenverkehr den Mantel aufmachst, und keine geschlechtlichen (vermutlich gleichzusetzen mit sexuellen(Achtung: Halbwissen!)) Handlungen an dir oder anderen vornimmst dürfte dir dieser Paragraph keine Sorgen bereiten. Das ist aber nur ein Bundesgesetz, wie das ganze insgesamt zu bewerten ist kann ich nicht sagen, kann auch von Bundesland zu Bundesland verschieden sein.


    Ich hoffe ich konnte dir ein wenig weiterhelfen!


    Gruß


    Peter

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