Es wurde nicht vom Gericht abgelehnt, sondern von der Staatsanwaltschaft. Es ist also gar nicht vor das Gericht gekommen.
Laut des Auskunft gebenden Menschen (dessen Funktion leider nicht eingeblendet wurde) wird erklärt, dass eine "grob ungehörige Handlung" Voraussetzung gewesen wäre, einfache (nicht sexuelle) Nacktheit im Garten oder am Fenster gilt demnach nicht als grob ungehörige Handlung.
Ich denke, man kann unterscheiden: Eine "grob ungehörige Handlung" dürfte den §118 OWiG betreffen, läge eine sexuelle Handlung im öffentlich zugänglichen Bereich vor, wäre es eine Straftat nach $ 183a StGB.
Für meine Begriffe scheint es der gute Mann aber doch etwas zu übertreiben und will unbedingt das Ganze ausreizen. Er wird sich damit viele Feinde machen. Dies ist kein Ziel der Freikörperkultur, dies sind typische Sturheiten von Nudisten, die schon auf Nackt- und Streitsucht hindeuten.